Stegordnung

Ordnung zur Nutzung von Bootsliegeplätzen
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23.02.2020)

1. Die Nutzung von Bootsliegeplätzen ist nur Mitgliedern des Vereins gestattet, ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.

2. Die Nutzungsgebühr ist jährlich im Voraus spätestens zum 31.01. fällig und auf das Konto des Vereins (Postbank Berlin • IBAN DE18 1001 0010 0071 3511 00) zu überweisen. Die Nutzungsgebühren richten sich nach Lage und Wassertiefe. Sie werden vom Vorstand jeweils vor Saisonbeginn festgelegt und vereinsintern veröffentlicht.

3. Bei erstmaliger Nutzung eines Liegeplatzes werden 300 €€ als Anteil für die Stegbau – und Unterhaltskosten pro genutzten Steg berechnet. Dieser Beitrag wird bei Kündigung des Liegeplatzes innerhalb der ersten fünf Jahre anteilig erstattet. Der Erstattungsbeitrag verringert sich pro Nutzungsjahr um ein Fünftel.

4. Diese Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein Folgejahr, falls nicht bis zum 31.12. eines Jahres schriftlich gekündigt wird. Der Verein kann aus organisatorischen Gründen, aus Gründender Sicherheit, im Fall von Missbrauch und Zweckentfremdung oder im Falle von Rückständen beim Nutzungsrecht den Liegeplatz jederzeit kündigen. Bei Kündigung ist der Liegeplatz umgehend zu räumen. Etwaige Ansprüche des Vereins gegenüber den Nutzer/innen bleiben davon unberührt.

5. Jedem Mitglied steht im Rahmen der Verfügbarkeit ein Liegeplatz zu. Weitere Liegeplätze können beantragt und im Rahmen der Verfügbarkeit vergeben werden.

6. Der Tausch von Liegeplätzen zwischen Mitgliedern ist möglich. Er ist schriftlich zu beantragen und nur mit Zustimmung de Vorstandes zulässig. Bei Tausch entfällt die erneute Zahlung des Stegbaukostenanteils.

7. Vormerkungen für einen bestimmten Bootsplatz sind auf schriftlichen Antrag hin möglich. Die Zuteilung erfolgt nach Freiwerden des Platzes in der Reihenfolge der Vormerkungen.

8. Die Nutzung von Liegeplätzen, Stegen, Wegen und entsprechenden Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Personen – oder Sachschäden. Der Verein sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Instandsetzung, Instandhaltung und Sicherung der Anlagen. Der Vorstand kann im Rahmen der Verkehrssicherung – auch mündlich – einzelne Liegeplätze sperren und im Rahmen der Verfügbarkeit Ersatzplätze zuweisen. Die Nutzer/innen haben dem unbedingt unverzüglich Folge zu leisten. Der Vorstand weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nässe, Schnee und Vereisung, durch Vogelkot oder Laubfall sowie andere äußere Einflüsse starke Rutschgefahr und Stolpergefahr bestehen kann. Die Steganlage wird nicht regelmäßig gereinigt. Es wird bei Glätte nicht gestreut. Die Stabilität und Standsicherheit einzelner Teile der Anlage kann – trotz regelmäßiger Überprüfung – gefährdet sein. Die gesamte Steganlage ist mit Vorsicht und Umsicht zu nutzen. Kinder sind von ihren verantwortlichen Aufsichtspersonen entsprechend zu informieren und zu kontrollieren. Den Anweisungen des Stegwarts oder eines anderen Mitglieds des Vorstands oder einer dem Vorstand beauftragten Personen ist ausdrücklich Folge zu leisten. Die Nutzer/innen sind verpflichtet, Schäden an den Anlagen umgehend – möglichst schriftlich – an den Vorstand zu melden.

9. Befestigung der Boote. Boote müssen mit ausreichend dimensionierten Festmachern in entsprechender Anzahl versehen werden. Ein Festmacher sollte wie folgt aufgebaut sein. Vom Steg aus angefangen: Schäkel (V2A oder verzinkt) Tauwerk in entsprechender Stärke und Zugdämpfer (am besten Gummi). Das Boot muss mit mindestens 4 Festmachern (2 x am Bug und 2 x am Heck) am Steg befestigt werden. Die Befestigung der Festmacher am Steg erfolgt ausschließlich an den dafür vorgesehen Befestigungspunkten am Hauptsteg bzw. an den dafür vorgesehenen Pfählen im Heckbereich. Eine Befestigung der Festmacher an den Seitenstegen ist ausdrücklich untersagt. Das Boot ist so zu befestigen, dass es weder in den Nachbarsteg gelangen kann, noch gegen die Haupt- bzw. Seitenstege drücken kann.

10. Jede bauliche Veränderung, insbesondere zusätzliche Anbauten an den Steganlagen , ist nur mit Genehmigung des Vorstands zulässig.

11. Die Lagerung von Gegenständen irgendwelcher Art im Bereich der Steganlage incl. Uferbereich ist untersagt.gbaukostenanteils.

12. Liegeplätze sind nicht übertragbar. Eine Weitergabe, Weiter- oder Untervermietung ist nicht gestattet. Jede gewerbliche Nutzung von Bootsliegeplätzen ist ausgeschlossen. Bei Verstößen haftet das den Liegeplatz nutzende Mitglied für Einnahmeausfälle des Vereins, insbesondere durch Nichteinnahme des Stegbaukostenanteils.ermine sind zwingend einzuhalten.

13. Die jährlich angezeigten Slipp- Termine sind zwingend einzuhalten.

14. Zu den Pflichten der Nutzer / innen gehört die Teilnahme an den Slipp- Terminen, bei denen gemeinschaftlich und in gegenseitiger Hilfe die Boote aus dem Wasser geholt und aufgebockt werden bzw. wieder zu Wasser gelassen werden. Diese Pflicht entfällt, sofern die Nutzer/ innen ihr Boot außerhalb der Insel überwintern.

15. Zur Überwinterung von Booten auf der Insel dürfen ausschließlich die Flächen der Rathauswiese und vom Grund genutzt werden. Andere Stellflächen sind streng untersagt. Die Überwinterung im Wasser liegender Boote innerhalb der Steganlage ist zum Schutz der Anlage nicht gestattet.

16. Die Lagerung von Booten auf der Insel in der Saison zwischen den Slipp- Terminen ist nicht gestattet.

17. Jedes Motor- und Segelboot muss mindestens haftpflichtversichert sein. Ein Nachweis über die Versicherung ist dem Vorstand bis Saisonbeginn (01.04.) eines jeden Jahres unaufgefordert vorzulegen.

18. Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Bootsliegeplatz durch den Vorstand fristlos gekündigt werden, oder es können Vereinsstrafen entsprechend der Satzung des Vereins verhängt werden.

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