Neue Vereinssatzung

Satzung des Vereins der Naturfreunde von Baumwerder-Reiswerder e.V. 1914

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Verein führt den Namen:
 Verein der Naturfreunde von Baumwerder-Reiswerder e.V.1914

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer
VR 527 B  eingetragen.

§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde am 7. Mai 1914 errichtet.

§ 1.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Selbstlosigkeit des Vereins

§ 2.1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Verbundenheit mit der Natur unter Berücksichtigung des Aufenthalts im Freien, verbunden mit Luft-  und Wasserbädern. Seine Aufgabe besteht darin,generationsübergreifende zwischenmenschliche Kontakte zu pflegen, die Jugend zu Sport und Spiel anzuhalten und das Interesse an der Umwelt, der Pflanzen- und Tierwelt zu fördern. Insbesondere gilt es, die Regeln und Gesetze des Landschafts-schutzes zu beachten und zu dessen Verbesserung beizutragen.

Der Satzungszweck wird erfüllt durch

– gemeinschaftliche Aktivitäten und Maßnahmen, die der Erhaltung, Pflege und Entwicklung     des Landschaftsschutzgebietes „Inseln im Tegeler See“ (LSG-02c) dienen (u.a. Florenschutz, Gewässerschutz, Artenschutz)

– bevorzugten Einsatz erneuerbarer und umweltschonender Energien beim Betrieb  von Gebäuden, Infrastruktur und Vereinseinrichtungen auf der Insel Reiswerder (u.a. Solarstrom, Brunnenwasser, Flüssiggas).

– durch sportliche und wassersportliche Aktivitäten (u.a. Rudern, Segeln).

– durch gemeinschaftliche Aktivitäten zur Pflege der Vereinstradition (Vereinsabende, Feste, Dokumentation der Vereinsgeschichte).

– durch öffentliche Bildungsarbeit zum besseren Verständnis der Landschaftspflege und des Umweltschutzes in Berlin und Brandenburg, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (u.a. Info-Tafeln, Vorträge, Führungen).

Der VNBR e.V. 1914 strebt zur Erfüllung der Vereinszwecke auch den Austausch mit anderen Institutionen, Vereinen und Organisationen an.

§ 2.2 Selbstlosigkeit des Vereins

2.2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.2.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2.2.3 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder Zuwendungen zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder sind unkritisch.

§ 2.2.4 Ehrenamtliche Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 2.2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Aufnahme erfolgt vorläufig durch den Vorstand und muss anschließend durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Nach einem Jahr Probezeit (beginnend mit der Bestätigung) muss die Mitgliederversammlung die Aufnahme endgültig beschließen.

§ 3.2 Rechte der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

§ 3.2.1 Mit der Aufnahme in den Verein erwirbt das Mitglied die Möglichkeit, von folgenden Vorteilsrechten Gebrauch zu machen:

  1. Zugang zu allen Vereinseinrichtungen und Freizeitangeboten
  2. Teilnahme an allen Aktionen und Veranstaltungen des Vereins
  3. kostenfreie Nutzung der Vereinsfähre zu den offiziellen Fährzeiten
  4. Zuteilung eines Laubenplatzes nach Verfügbarkeit (Antrag erforderlich, Vergabe nach geregeltem Verfahren durch den Vorstand)
  5. Zuteilung eines Stegplatzes nach Verfügbarkeit (Antrag erforderlich, Vergabe nach geregeltem Verfahren durch den Vorstand)

§ 3.2.2 Darüber hinaus erwirbt das Mitglied die gesetzlich vorgeschriebenen Mitverwaltungs-, Minderheiten- und Schutzrechte, darunter

  • den Anspruch auf Einladung und Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen
  • das Stimmrecht und Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen
  • das Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
  • das Recht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung gerichtlich im Klageweg feststellen zu lassen
  • das Recht mit einer Minderheit, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen (siehe § 6.2)
  • das Recht, aus dem Verein im Rahmen der satzungsmäßig vorgegeben Fristen auszutreten

§ 3.3 Pflichten der Mitgliedschaft

§ 3.3.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu erfüllen und seine Interessen zu wahren. Dies beinhaltet insbesondere:

  1. die zumindest gelegentliche Teilnahme an Veranstaltungen und Projekten zur Erfüllung des oben ausgeführten Vereinszwecks
  2. die Teilnahme an notwendigen Arbeitseinsätzen zur Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vereinsgeländes, insofern persönliche Umstände wie zum Beispiel Krankheit, Alter, berufliche Gründe, Urlaub nicht dagegensprechen.
  3. die fristgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge
  4. die Mitteilung einer aktuellen, zustellungsfähigen Postanschrift und Meldeadresse

§ 3.3.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vermieter für das Vereinsmietfläche erlassenen Auflagen nicht zu verletzen und sich an die vereinbarten Vereinsordnungen zu halten. Dies betrifft:

  • die Einhaltung der Natur- und Landschaftsschutzgesetze sowie der Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forstes und der Inseln im Tegeler See vom 13.10.1960 (GVBl. 1960 Nr. 54 S. 1082)
  • die Einhaltung der im Mietvertrag vom 25.3.1976 zwischen dem Land Berlin und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.
  • für Laubenbesitzer die Pflicht, Lauben und Laubenstandorte auf dem Vereinsgelände in einem gepflegten dem Landschaftsschutzgebiet angepassten Zustand zu erhalten.
  • die Einhaltung aller in Hausordnung und Stegordnung getroffenen Regelungen.

§ 3.4   Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. Fährkarten sind kostenfrei.

§ 3.5  Partner*Innen von Mitgliedern

Ehe- oder Lebenspartner*Innen ordentlicher Mitglieder, insofern sie im Aufnahmeantrag angegeben wurden, können auf Wunsch in die Mitgliederliste des Vereins aufgenommen werden. Sie können alle öffentlichen Vereinseinrichtungen nutzen und sind zur Einhaltung aller geltenden Ordnungen verpflichtet. Mitverwaltungsrechte wie das Wahl- oder Abstimmungsrecht stehen ihnen nicht zu. Die vergünstigte Fährnutzung ist durch Erwerb einer Jahreskarte möglich. Sofern Partner*Innen von Mitgliedern aus der Mitgliederliste wieder ausgetragen werden sollen, ist dies dem Vorstand anzuzeigen.

§ 3.6 Kinder von Mitgliedern

Kinder ordentlicher Mitglieder, insofern sie unter 18 Jahren sind und im Aufnahmeantrag angegeben wurden, verfügen über dieselben Rechte und Pflichten wie die Partner*Innen von Mitgliedern (siehe § 3.5). Die Fährnutzung ist für sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs kostenlos. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kann eine ermäßigte Jahresfährkarte erworben werden.

§ 3.7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

zu c)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Dies gilt auch, wenn Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

zu d) Siehe § 4.2

§ 3.8 Räumung des Laubenplatzes

Der Vorstand kann bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds die Räumung des zugeteilten Laubenplatzes verlangen,  wenn eine Übernahme der Aufbauten (usw.) zur weiteren Nutzung nicht möglich ist.

§ 3.9 Verlust der Rechte auf das Vereinsvermögen

Ausgeschlossene sowie freiwillig oder durch Tod ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4   Ahndung von Satzungsverstößen

§ 4.1 Vereinsstrafen

Mitglieder, die gegen die Satzung, Hausordnung oder Stegordnung verstoßen, den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstands- oder Mitgliederbeschluss je nach der Schwere des Verstoßes belegt werden mit:

  1. Rüge/ Ermahnung
  2. Strafbeitrag
  3. Inselverbot
  4. Streichung von der Mitgliederliste (siehe § 3.7 c)

Dabei können mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder seinen Vereinspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der Ausschluss hat sofortiges Ruhen aller Rechte als Mitglied und aller Anrechte an den Verein zu Folge.

§ 4.3 Berufung bei Bestrafung

Dem mit Vereinsstrafe belegten Mitglied steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausnahme bildet die Beitragssäumigkeit (siehe § 3.7 c).

Die Berufung ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Strafmaßnahme bleibt in Kraft bis die Mitgliederversammlung  Gegenteiliges beschließt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5.1  Fälligkeit

Für das Geschäftsjahr ist der Jahresbeitrag bis spätestens 1. Februar auf das Geschäftskonto des Vereins zu überweisen.

Eine Zahlungserinnerung erfolgt binnen 4 Wochen nach Fälligkeit. Die erste Mahnung erfolgt Anfang April, die letzte Mahnung Anfang Mai des Geschäftsjahres. Es ist eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro je Mahnung zu entrichten.

§ 5.2 Höhe

Die Art und Höhe der zu entrichtenden Zahlungen sind in der Mitgliederversammlung festzusetzen. Zur Durchsetzung einer beantragten Beitragserhöhung oder Beitragsminderung  ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 § 5.3 Ratenzahlung

Anträge auf Ratenzahlung können bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über die Besetzung der Vereinsämter, die Entlastung des Vorstands, die Bestellung der Kassenprüfer, Strategie und Aufgaben des Vereins, Darlehen, Beiträge, Geschäftsordnungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 6.1. Zusammentreten der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet bis Ende Februar eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt auf Wunsch in Schriftform oder per Email.

§ 6.2 Zusammentreten einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie muss auf das Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen in Schriftform oder per Email zu erfolgen.

§ 6.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende des Vereins setzt die Tagesordnung fest und leitet die Mitgliederversammlung nach allgemeinen Versammlungsregeln.

§ 6.4 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung muss der Einladung beigefügt werden. Die Tagesordnung muss enthalten:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung und gegebenenfalls Neuwahl des Vorstandes
4. Ggf. Wahl bzw. Nachwahl von mind. zwei Kassenprüfer/ innen und etwaiger Ausschüsse

§ 6.5 Anträge von Mitgliedern

Sollten die Mitglieder Anträge zur Mitgliederversammlung stellen wollen, so sind diese dem Vorstand bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand gesonderte Terminregelungen zur Antragsstellung bekannt gegeben werden.

§ 6.6 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede satzungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 6.7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit  der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Hilfe von Handzeichen (unter Zuhilfenahme von Stimmkarten)

Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein Mitglied gegen eine offene Abstimmung ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 6.8 Protokoll der Mitgliederversammlung

Die Schriftführer*Innen haben über alle Mitgliederversammlungen ein Protokoll abzufassen, das den Vorstandsmitgliedern zuzusenden und durch diese zu bestätigen ist. Das bestätigte Protokoll ist vom/ von der 1. Vorsitzenden und Schriftführer*Innen zu unterzeichnen.

Darüber hinaus die Protokollführung durch Magnetband- oder Digitalsaufzeichnung zulässig.

Das Protokoll der Versammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder per Email zuzusenden.

§ 7 Der Vorstand

§ 7.1 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,  die Verhandlungen mit Behörden und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Weitere Aufgaben des Vorstands bestehen in der strategischen Entwicklung des Vereins, der Mitgliedergewinnung und Mitgliederpflege sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinszwecke.

§ 7.2 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:

1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r) (Stellvertretung)
1. Kassierer*In
2. Kassierer*In (Stellvertretung)
1. Schriftführer*In
2. Schriftführer*In (Stellvertretung)
sowie drei Beisitzer*Innen

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. und 2. Vorsitzende sowie die / der 1. und 2. Kassierer/ in. Jeweils zwei sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

Die vielfältigen Pflichten und Aufgabenbereiche können jenseits der eigentlichen Vorstandsämter unter den Vorstandsmitgliedern nach Ermessen kollegial und nach Fähigkeiten aufgeteilt werden. Die bestmögliche Durchsetzung der Satzungszwecke und dringender Vereinsangelegenheiten hat dabei Priorität.

Die/ der 1. Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Sie/er hat alle den Verein zufließenden Gelder in Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alle Ausgaben durch Quittungen zu belegen.

Die/ der 1. Schriftführer/in hat über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll abzufassen, das den Vorstandsmitgliedern zuzusenden und durch diese zu bestätigen ist. Das Protokoll ist durch die/ den 1. Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7.3 Beschlussfassung des Vorstands

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 7.4 Rahmenbedingungen der Vorstandsarbeit

§ 7.4.1 Amtsdauer:

  • Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.

§ 7.4.2 Voraussetzungen zur Wahl

  • Gewählt werden kann jedes volljährige, geschäftsfähige Mitglied nach mindestens zweijähriger Vereinszugehörigkeit. Es gilt das Datum der Aufnahme durch den Vorstand.
  • Gewählt werden kann jedes volljährige, geschäftsfähige Mitglied, dessen endgültige Aufnahme durch Mitgliederversammlung beschlossen wurde, siehe § 3.1.
  • Von der Wahl für ein Vorstandsamt sind Mitglieder ausgenommen, die zu dem Verein in einer über die Mitgliedschaft hinausgehenden besonderen Rechtsbeziehung stehen. Das gleiche gilt für deren Ehegatten bzw. gleichzusetzende Person.

7.4.3 Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt bis zur nächsten Neuwahl an dessen Stelle die/ der betreffende Stellvertreter/ in bzw. ein(e) Beisitzer/ in ein. Nicht besetzte Vorstandsposten können von der Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 7.4.4 Vergütung der Vorstandsarbeit

  • Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

§ 7.4.5  Regelungen bei hohen Ausgaben

  • Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen (Jahresbruttobeitrag) nicht aufzubringen sind, die Einwilligung der Mitglieder einzuholen.
    Bei Investitionen, die 10% der Jahreseinnahmen übersteigen, sind die Mitglieder zu informieren.

§ 7.4.6 Hilfspersonen für die Vorstandsarbeit

  • Zu seiner Entlastung kann der Vorstand für die Erfüllung bestimmter vereinsinterner Aufgaben im Einzelnen zu bestimmenden Mitgliedern beauftragen, die ihm gegenüber zu Rechenschaft verpflichtet sind. Davon unberührt bleibt die Verantwortung des Vorstandes.

§ 8 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen: z.B.  Schlichtungsausschuss (zur friedlichen Klärung von Vereinsstreitigkeiten), Vergnügungsausschuss (zur Organisation von Festen) etc.

§ 9 Kassenprüfungen

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer*Innen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer*Innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die gewählten Kassenprüfer sind jederzeit zur Prüfung der Kasse berechtigt, sie sind jedoch verpflichtet, dies zweimal jährlich zu tun. Die Amtsdauer der Kassenprüfer*Innen sowie der Mitglieder der Ausschüsse ist an die Amtsdauer des Vorstandes gebunden. Scheidet eine /r der oben Genannten aus, so sind Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 10 Satzungsänderungen

 Für eine Satzungsänderung sind mindestens 75% der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der vorgesehene neue Satzungstext beiliegen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen sind den Mitgliedern umgehend anzuzeigen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 § 12 Datenschutz

§ 12.1 Personenbezogene Daten

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Zum Zwecke der satzungsgemäßen Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und verarbeitet: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Bankverbindung. Darüber hinaus verarbeitet der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 DSGVO. Datenschutzrechte betroffener Mitglieder sind zu wahren. 

12.2 Rechte der Vereinsmitglieder

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

12.3 Datenverarbeitung

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck zu  berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Hier ist eine Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Versammlung entscheidet auch über die Verwendung  des Vereinsvermögens und die Art der Liquidation.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2020