Hausordnung

(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.02.1996)

1. Gültigkeit: Die Hausordnung / Vereinsordnung gilt auf dem gesamten Gelände der Insel Reiswerder.

2. Mitglieder haften für Ihre Gäste und Eltern  für Ihre Kinder. Verstöße gegen die Hausordnung / Vereinsordnung werden durch den Vorstand geahndet.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Laube, das überlassene Vereinsgelände und die angrenzenden Wege in einem der Natur entsprechenden Zustand zu halten. Verunreinigungen sind zu vermeiden, Abfälle aller Art sind zu entfernen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geltenden Gesetzte für Landschaftsschutzgebiete sowie die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forstes und der Insel im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin zu befolgen.

5. Es ist nicht gestattet, Veränderungen des Geländes, der Fauna und der Bebauung vorzunehmen, ohne die Einwilligung des Vorstandes einzuholen. Kleingärtnerische Nutzung ist untersagt.

6. Jeder Laubenbesitzer ist haftbar für Schäden, die dem Verein oder Dritten durch seine Schuld entstehen. Eine Feuerversicherung ist abzuschließen und dem Verein nachzuweisen.

7. Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht betrieben werden. Flüssiggasanlagen sind ordnungsgemäß zu errichten; es dürfen nur baumustergeprüfte bzw. TÜV- abgenommene Geräte verwendet werden.

8. Haustiere sind so zu halten, dass Gefahren und Belästigung für Dritte, Sachen und Tiere nicht auftreten. Hunde und Katzen sind an der Leine zu führen. Hundeexkremente sind vom Halter zu beseitigen. An der Badestelle dürfen Hunde nicht ins Wasser. Nutzviehhaltung ist verboten.

9. (1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme am Arbeitsdienst verpflichtet. Zuwiderhandlung kann bestraft werden. Der Einladung zum Arbeitsdienst ist für den vorgesehenen Termin (Datum und Uhrzeit) Folge zu leisten. Bei eigenem Unvermögen, an diesem Tag am Arbeitsdienst teilzunehmen (z.B. durch Krankheit, vorläufige Abwesenheit, berufliche Verhinderung), sollte jedes Mitglied selbst für Ersatz sorgen.

(2) Der Arbeitsdienst wird vom Vorstand nach Bedarf festgesetzt. Bei der Einladung wird vom Vorstand auf Lebensalter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sowie berufliche Verhinderung nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Eine Mindest- oder Höchststundenzahl ist nicht festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind vom Arbeitsdienst ausgenommen.

10. Übermäßiger Lärm ist zu vermeiden. Während der Saison ist von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mittagsruhe zu halten. Bei privaten Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Sonnabends, Sonntags und Feiertags nach 23.00 Uhr und an den Wochentagen nach 22.00 Uhr ist Zimmerlautstärke geboten.

11. Der Randstreifen der Insel (Sanierungsgebiet) darf  nicht betreten werden, sofern er nicht ausdrücklich zu besonderen Zwecken freigegeben wird.

12. Für Spiele und sportliche Betätigung dienen ausschließlich die hierfür vorgesehenen Anlagen.

13. Das Benutzen von Kraftfahrzeugen auf der Insel ist verboten.

14. Auf der Insel ist es grundsätzlich verboten, Notstromaggregate oder andere mit Verbrennungsmotor angetriebene Geräte (Rasenmäher, Wasserpumpen usw.) zu betreiben. Ausnahmen regelt der Vorstand.

Dieser Absatz der Hausordnung / Vereinsordnung gilt nicht für den Gewerbebetrieb.

15. Es ist geboten, ausschließlich die sanitären Einrichtungen zu benutzen. Zuwiderhandlungen werden wegen Verstoßes gegen das  Immissionsgesetz streng geahndet.

16. Unrat und Müll sind  ausschließlich  über die hierfür bestimmten Behälter abzuführen. Jeder Inselnutzer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass sein anfallender Sonder- und Sperrmüll nach den Vorschriften des Landesabfallgesetzes auf eigene Kosten mit eigenen Mitteln umweltfreundlich entsorgt wird.

17. Die Gemeinschaftssteganlage für Boote darf nur von befugten Personen benutzt werden. Zuständig für diese Anlage ist der Vorstand, vertreten durch den Stegwart.

18. Die dauernde Überlassung von Lauben und Bootsstegen an vereinsfremden Personen ist nicht gestattet. Die kurzfristige Überlassung (bis zu ca. 4 Wochen) an vereinsfremde Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands möglich. Die Überlassung von Lauben und Bootsstegen an Vereinsmitglieder aus der Anwartschaftsliste der Laubenplatz- bzw. Stegplatzanwärter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands für die Dauer bis zu ca. einem Kalenderjahr möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

19. Familienstands- und Anschriftenänderung sind unverzüglich an die Geschäftsadresse zu melden.

20. Das Wasser aus den Brunnen dient nur zu Trink- und Hauszwecken. Abwässer sind gemäß dem Mietvertrag zu beseitigen. Stark verunreinigte oder gefährliche Abwässer sind in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen.

21. Die Auflagen des Geländeeigentümers sind von allen Benutzern zu befolgen. Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.

22. Zur Ermittlung einer Orientierungsgröße beim Wechsel des Besitzes von Lauben zwischen den Mitgliedern aus Anlass von Laubenplatzvergaben wählt die Mitgliederversammlung bauhandwerklich erfahrene Mitglieder zur Bauwerksschätzung. Diese ermittelten Richtwerte liegen außerhalb der Verantwortung des Vereins.

23. Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten wird ein Schlichtungsausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Diese bestimmten aus ihrer Mitte den Sprecher.

24. Aushänge in der Zeit vom 01. April bis 15. Oktober (Saison) haben den Charakter  von schriftlichen Mitteilungen.