Vereinssatzung

des Vereins der Naturfreunde von Baumwerder Reiswerder e.V.

(Sitz Berlin) Gegründet 1914

(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.02.1996,

zuletzt geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 26.02.2012)

Nummerierung und Zwischenüberschriften zur leichteren Orientierung durch den Vorstand.

Der Text wurde entsprechend der neuen deutschen Rechtschreibung überarbeitet

§1

Name und Sitz

                                                  1) Der Verein führt den Namen: Verein der Naturfreunde von Baumwerder Reiswerder e.V. 1914.

                                                  2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

                                                  3) Gerichtsstand: Berlin-Charlottenburg

§2

Vereinszweck und Aufgaben

(1)   Zweck des Vereins ist die Pflege der Verbundenheit mit der Natur unter Berücksichtigung des Aufenthaltes im Freien, verbunden mit Luft-, Sonnen-, und Wasserbädern.

(2)   Seine Aufgabe besteht darin, zwischenmenschliche Kontakte zu pflegen, die Jugend zu Sport und Spiel anzuhalten und bei seinen Mitgliedern das Interesse an der Umwelt,

         der Pflanzen- und Tierwelt zu fördern. Insbesondere gilt es, die Regeln und Gesetzte des Landschaftsschutzes zu beachten und zu dessen Verbesserung beizutragen.

(3)   Ein wirtschaftlicher Betrieb ist ausgeschlossen.

§3

Mitgliedschaft

(1)   Allgemeine Pflichten der Mitglieder

             Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und seine Interessen zu wahren.

(2)   Antrag auf Mitgliedschaft

            Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

     (3)   Aufnahmeverfahren

            Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand zunächst für ein Jahr auf Probe und muss nach Ablauf der Probezeit

            durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehe- bzw.         

            Lebenspartner/ innen sind Mitglieder ohne Stimmrecht, sofern sie einen Aufnahmeantrag stellen.

(4)   Rechte der Mitglieder, Laubenvergaben

            a: Mit der Aufnahme in den Verein erwirbt das Mitglied ein Anrecht auf Zuteilung eines Laubenplatzes nach Maßgabe einer Anwartschaftsliste,

               die sich nach der Reihenfolge der Vereinseintritte bestimmt. Das Verfahren wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

            b: Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem VNBR eine aktuelle, zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen, an der sich ein Briefkasten

                mit eigenem Namensschild befindet. Eine Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Bei Zuwiderhandlungen können gemäß § 3 Nr. 7

                der Satzung Vereinsstrafen ausgesprochen werden.

(5)   Ehrenmitglieder

            Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied ernennen.

(6)   Austritt aus dem Verein

     Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss mit vorheriger vierteljähriger schriftlicher Kündigung erfolgen.

(7)   Vereinsstrafen

            Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Hausordnung / Vereinsordnung verstoßen, den Interessen des Vereins zuwiderhandeln

            bzw. das Ansehen des Vereins schädigen, können je nach der Schwere des Verstoßes durch Vorstandsbeschluss mit einer Rüge,

            einer Geldbuße bis zur Höhe von drei Jahresbeträgen, einem Inselverbot belegt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

            Dabei können mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängt werden.

(8)   Folgen des Ausschlusses

                Der Ausschluss hat sofortiges Ruhen aller Rechte als Mitglied und aller Anrechte an den Verein zu Folge.

(9)   Berufung bei Bestrafung

                Dem mit Vereinsstrafe belegten Mitglied steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

            Die Berufung ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich an den Vorstand zu richten.

(10) Verlust der Rechte auf das Vereinsvermögen

            Ausgeschlossene sowie freiwillig oder durch Tod ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

 (11) Räumung des Laubenplatzes

            Der Vorstand kann bei Austritt, Ausstoß oder Tod eines Mitglieds die Räumung des zugeteilten Laubenplatzes verlangen,

            wenn eine Übernahme der Aufbauten (usw.) zur weiteren Nutzung nicht möglich ist.

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Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§5

Beitrag

   (1) Fälligkeit

              Für das Geschäftsjahr ist der Jahresbeitrag, der eine Jahresfährkarte einschließt,

              bis spätestens 01. Februar auf das Geschäftskonto des Vereins zu überweisen.

     (1) Höhe

               Die Art und Höhe der zu entrichtenden Zahlungen sind in der Mitgliederversammlung festzusetzen.

§6

Vorstand

          (1) Zusammensetzung des Vorstandes

                 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er besteht aus neun Mitgliedern:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender (Stellvertreter)

1. Kassierer

2. Kassierer (Stellvertreter)

1. Schriftführer

2. Schriftführer (Stellvertreter)

3. Beisitzer

      (2) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

                  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt bis zur nächsten Neuwahl an dessen Stelle

                  der/ die betreffende Stellvertreter/ in bzw. ein Beisitzer/ in ein.

                  Nicht besetzte Vorstandsposten können von der Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter

                  Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des bisherigen Vorstandes.

                  Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

   (3) Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand

             Gewählt werden kann jedes volljährige, geschäftsfähige Mitglied nach mindestens zweijähriger Vereinszugehörigkeit.

             Von der Wahl für ein Vorstandsamt sind Mitglieder ausgenommen, die zu dem Verein in einer über die Mitgliedschaft

              hinausgehende besondere Rechtsbeziehung stehen. Das gleiche gilt für deren Ehegatten bzw. gleichzusetzende Person.

   (4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB                       

              Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. und 2. Vorsitzende sowie die / der 1. und 2. Kassierer/ in.

              Jeweils zwei sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

   (5) Hilfspersonen für die Vorstandsarbeit

                  Zu seiner Entlastung kann der Vorstand für die Erfüllung bestimmter vereinsinterner Aufgaben im Einzelnen zu

                  bestimmende Mitglieder beauftragen, die ihm gegenüber zu Rechenschaft verpflichtet sind.

                  Davon unberührt bleibt die Verantwortung des Vorstandes.

          (6) Amtsdauer Kassenprüfer / innen und Mitglieder der Ausschüsse

             Die Amtsdauer der Kassenprüfer / innen sowie der Mitglieder der

                Ausschüsse ist an die Amtsdauer des Vorstandes gebunden.

             Scheidet eine /r der oben Genannten aus, so sind Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung möglich.

§7

Rechte und Pflichten des Vorstandes

      (1) Interne Leitung, Außenvertretung und Vermögenswaltung

                  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

                  die Verhandlungen mit Behörden und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

      (2) Einberufung der MV

                   Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein,

                   so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert.

                   Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen nach allgemeinen parlamentarischen Regeln.

      (3) Schriftführung

                   Der Schriftführer hat über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll abzufassen,

                   das in einer der folgenden Sitzungen vorzulesen und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                   Bei der Mitgliederversammlung ist darüber hinaus die Protokollführung durch Magnetbandaufzeichnung zulässig.

                   Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in zusammengefasster Form den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.                        

       (4) Kassierer/ innen

                   Der Kassierer ist für die Ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.

                   Er hat alle den Verein zufließenden Gelder in Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen

                   und alle Ausgaben durch Quittungen zu belegen.

       (5) Vergütung der Vorstandsarbeit

                         Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

            (6) Einwilligung der MV bei hohen Ausgaben

                    Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen (Jahresbruttobeitrag) nicht aufzubringen sind,

                    die Einwilligung der Mitglieder einzuholen.

             (7)  Bei Investitionen, die 10% der Jahreseinnahmen übersteigen, sind die Mitglieder zu informieren.

§8

Mitgliederversammlungen

      (1) Art der Einladung

                  Es gibt Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

                  In der Saison erfolgt die Einladung durch Anschlag am schwarzen Brett, in den Wintermonaten in Schriftform.

       (2) Termin

                   Eine Mitgliederversammlung findet bis Ende Februar eines jeden Jahres statt.

                   Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.

       (3) Tagesordnung

                   Die Tagesordnung muß enthalten:

                   1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

                   2. Bericht der Kassenprüfer

                   3. Entlastung und gegebenenfalls Neuwahl des Vorstandes

                   4. Gegebenenfalls Wahl bzw. Nachwahl von mind. zwei Kassenprüfer/ innen und etwaiger Ausschüsse

                       Die Tagesordnung muss der Einladung beigefügt werden.

       (4) Anträge von Mitgliedern

                            Sollten die Mitglieder Anträge zur Mitgliederversammlung stellen,

                       so sind diese dem Vorstand bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich einzureichen.

       (5) Außenordentliche MV

                             Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

                       Auf das Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

                       Die Einberufung hat dann innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

       (6) Beschlussfähigkeit

                       Jede satzungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

§9

Kassenprüfungen

                       (1) Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind die gewählten Prüfer jederzeit berechtigt;

                       (2) sie sind jedoch verpflichtet, dies zweimal jährlich zu tun und der Mitgliederversammlung

                              über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

$10

Beschlussfassung

             (1) Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit

                              der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

                       (2) Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Hilfe von Handzeichen

                              (unter Zuhilfenahme des Vereinsausweises).

                              Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein Mitglied gegen eine offene Abstimmung ist.

                       (3) Für eine Satzungsänderung sind mindestens 75% der Stimmen erforderlich.

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Vereinsauflösung

             (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke

                              berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

             (2) Hier ist 75% ige Zustimmung erforderlich.

             (3) Die Versammlung entscheidet auch über die Verwendung

                              des Vereinsvermögens und die Art der Liquidation.

§12

Eintragung

                               Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin- Charlottenburg eingetragen, 95 VR 527 Nz.

§13

Hausordnung / Vereinsordnung

              (1) Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Hausordnung / Vereinsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.

                                Diese haften auch für ihre Angehörigen und Gäste.

                        (2) Die Hausordnung / Vereinsordnung gilt auf dem gesamten Gelände der Insel Reiswerder.

                               Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 1996

Der Vorstand