Hausordnung / Vereinsordnung

(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.02.1996)

des Vereins der Naturfreunde von Baumwerder Reiswerder e.V.

(Sitz Berlin) Gegründet 1914

1. Gültigkeit: Die Hausordnung / Vereinsordnung gilt auf dem gesamten Gelände der Insel Reiswerder.

2. Mitglieder haften für Ihre Gäste und Eltern für Ihre Kinder. Verstöße gegen die Hausordnung / Vereinsordnung werden durch den Vorstand geahndet.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Laube, das überlassende Vereinsgelände und die angrenzenden Wege in einem der Natur entsprechenden Zustand zu halten. Verunreinigungen sind zu vermeiden, Abfälle aller Art sind zu entfernen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geltenden Gesetze für Landschaftsschutzgebiete sowie die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegler Forstes und der Insel im Tegler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin zu befolgen.

5. Es ist nicht gestattet, Veränderungen des Geländes, der Fauna und der Bebauung vorzunehmen, ohne die Einwilligung des Vorstandes einzuholen. Kleingärtnerische Nutzung ist untersagt.

6. Jeder Laubenbesitzer ist haftbar für Schäden, die dem Verein oder Dritten durch seine Schuld entstehen. Eine Feuerversicherung ist abzuschließen und dem Verein nachzuweisen.

7. Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht betrieben werden. Flüssiggasanlagen sind ordnungsgemäß zu errichten; es dürfen nur Baumustergeprüfte bzw. Tüv-Abgenommene Geräte verwendet werden.

8. Haustiere sind so zu halten, daß Gefahren und Belästigungen für Dritte, Sachen und Tiere nicht auftreten. Hunde und Katze sind an der Leine zu führen. Hundeexkremente sind vom Halter zu beseitigen. An der Badestelle dürfen Hunde nicht ins Wasser. Nutzviehhaltung ist verboten.

9. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme am Arbeitsdienst verpflichtet. Zuwiderhandlung kann bestraft werden. Der Einladung zum Arbeitsdienst ist für den vorgesehenen Termin (Datum und Uhrzeit) Folge zu leisten. Bei eigenem Unvermögen, an diesem Tag am Arbeitsdienst teilzunehmen (z.B. durch Krankheit, vorläufige Abwesenheit, berufliche Verhinderung), sollte jedes Mitglied selbst für Ersatz sorgen.

Der Arbeitsdienst wird vom Vorstand nach Bedarf festgesetzt. Bei der Einladung wird vom Vorstand auf Lebensalter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sowie berufliche Verhinderung nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Eine Mindest- oder Höchststundenzahl ist nicht festgelegt.

Ehrenmitglieder sind vom Arbeitsdienst ausgenommen.

10. Übermäßiger Lärm ist zu vermeiden. Während der Saison ist von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mittagsruhe zu halten. Bei privaten Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Sonnabends, Sonntags und Feiertags nach 23.00 Uhr und an den Wochentagen nach 22.00 Uhr ist Zimmerlautstärke geboten.

11. Der Randstreifen der Insel (Sanierungsgebiet) darf nicht betreten werden, sofern er nicht ausdrücklich zu besonderen Zwecken freigegeben wird.

12. Für Spiele und sportliche Betätigungen dienen ausschließlich die hierfür vorgesehenen Anlagen.

13. Das Benutzen von Kraftfahrzeugen auf der Insel ist verboten.

14. Auf der Insel ist es grundsätzlich verboten, Notstromaggregate oder andere mit Verbrennungsmotor angetriebene Geräte (Rasenmäher, Wasserpumpen usw.) zu betreiben. Ausnahmen regelt der Vorstand.

Dieser Absatz der Hausordnung / Vereinsordnung gilt nicht für den Gewerbebetrieb.

15. Es ist geboten, ausschließlich die sanitären Einrichtungen zu benutzen. Zuwiderhandlungen werden wegen Verstoßes gegen das Immissionsgesetz streng geahndet.

16. Unrat und Müll sind ausschließlich über die hierfür bestimmten Behälter abzuführen. Jeder Inselnutzer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass sein anfallender Sonder- und Sperrmüll nach den Vorschriften des Landesabfallgesetzes auf eigene Kosten mit eigenen Mitteln umweltfreundlich entsorgt wird.

17. Die Gemeinschaftssteganlage für Boote darf nur von befugten Personen benutzt werden. Zuständig für diese Anlage ist der Vorstand, vertreten durch den Stegwart.

18. Die dauernde Überlassung von Lauben und Bootsstegen an vereinsfremde Personen ist nicht gestattet. Die kurzfristige Überlassung (bis zu ca. 4 Wochen) an vereinsfremde Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands möglich. Die Überlassung von Lauben und Bootsstegen an Vereinsmitglieder aus der Anwartschaftsliste der Laubenplatz- bzw. Stegplatzanwärter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands für die Dauer bis zu ca. einem Kalenderjahr möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

19. Familienstands- und Anschriftenänderungen sind unverzüglich an die Geschäftsadresse zu melden.

20. Das Wasser aus den Brunnen dient nur zu Trink- und Hauszwecken. Abwässer sind gemäß dem Mietvertrag zu beseitigen. Stark verunreinigte oder gefährliche Abwässer sind in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen.

21. Die Auflagen des Geländeeigentümers sind von allen Benutzern zu befolgen. Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.

22. Zur Ermittlung einer Orientierungsgröße beim Wechsel des Besitzes von Lauben zwischen den Mitgliedern aus Anlass von Laubenplatzvergaben wählt die Mitgliederversammlung bauhandwerklich erfahrene Mitglieder zur Bauwerksschätzung. Diese ermittelten Richtwerte liegen außerhalb der Verantwortung des Vereins.

23. Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Vereinsahngelegenheiten wird ein Schlichtungsausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Diese bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.

24. Aushänge in der Zeit vom 01. April bis 15. Oktober (Saison) haben den Charakter von schriftlichen Mitteilungen.

Verordnung

Zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und der Insel im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin*

Vom 13.Oktober 1960*

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetztes vom 26. Juni 1935 (RGBI. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetztes vom 20. Januar 1938 (RGBI. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31 .Oktober 1935 (RGBI. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBI. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1)   Der in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Tegeler Forst und die Insel im Tegeler See einschließlich der Ufer und Schilfgürtel der Gewässer in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in  die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

(2)    Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren  Naturschutzbehörde „Senator für Bau- und Wohnungswesen“ niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei

a)      der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,

b)      dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,

c)      dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,

d)      den Berliner Forsten, Landesforstamt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:

a)      die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

b)      Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen,

c)      an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen zu zelten oder zu baden sowie unbefugt Feuer anzuzünden,

d)      wildwachsende Pflanzen oder Pflanzteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,

e)      freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtung anzubringen,

f)        Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,

g)      ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen, Wege und Gestelle mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie reiten und Vieh zu treiben,

h)      Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehene Plätze zu parken,

i)        Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,

j)        Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.        

§ 3

Vorhaben im  Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2  verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für

a)      das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis ( Baugenehmigung) nicht bedürfen,

b)      Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,

c)      das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,

d)      das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,

e)      das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,

f)        die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,

g)      das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,

h)      oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,

i)        das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise erhalten.

§ 4

Unberührt bleiben:

a)      die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,

b)       das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,

c)      die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten, die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlichen Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten,

d)      das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Zwecke,

e)      das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zu Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Buchst. h.

§ 5

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltung sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörden zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendung möglich ist.

42. Erg. Lfg. ( Oktober1990)

§ 6 *

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBI. I  S. 821) handelt, wer in dem in § 1  bezeichneten Landschaftsschutzgebiet

a)      eine nach § 2  verbotene Handlung vornimmt,

b)      ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3  aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss  zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a*

Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b*

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können

1.      Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und

2.      Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 7*

(1)   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2)   § 6: Geänd. Durch Art LVI d. VO v. 4. 12. 1974, GVBI. S. 2785

§§ 6 a u. 6 b: Eingef. Durch Art LVI d. VO v. 4. 12. 1974, GVBI S. 2785

§ 7 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift

 Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts

Beschlossen in der Mitgliederversammlung

vom 18. Februar 1996